
GEWICHT: 66 kg
Oberweite: 85 J natur
1 Std:80€
Fetischismus: +30€
Intime Dienste: Bisexuell: ja, Thai-Massage, NS aktiv, Natursekt (aktiv), Anilingus (passiv)
Was viele Barbesucher nicht wissen, aber wissen sollten: Seit dem 1. Januar gibt es für vergnügungssüchtige Herren keinen Genuss ohne Bezahlung mehr. Denn der Bundestag hat ein Gesetz verabschiedet, in dem die Rechtsverhältnisse der Prostituierten geregelt werden.
Früher hatten sie nicht die geringste Chance, an ihr Geld zu kommen, wenn ein Freier sich zierte. Da es sich nämlich nach altem Recht um einen sittenwidrigen Vertrag handelte, konnte der Lohn nicht eingeklagt werden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Gast sich in der Nacht des August ausgiebig in einem Bonner Sex-Club amüsiert. Der Champagner floss reichlich. Und schon als ihm die Getränkerechnung in Höhe von Euro präsentiert wurde, weigerte er sich zunächst zu zahlen. Also verklagte ihn Sandra vor dem Amtsgericht und stellvertretend für ihre Kollegin Melissa gleich mit auf Vergütung ihrer beider Leistungen in Höhe der Euro. Doch der Freier wehrte sich im Prozess verbissen.
In diesem Zusammenhang passierte der Klägerin dann ein Fehler. In der Klage muss nämlich detailliert dargetan werden, um welche Dienstleistungen es sich genau handelte. Doch die Prostituierten schwiegen schamhaft. Also wurde die Klage in erster Instanz abgewiesen. So gemein aber wollten sich die Damen denn doch nicht ausnutzen lassen. Deshalb überwanden sie ihre Scham und packten in zweiter Instanz vor dem Bonner Landgericht schonungslos offen alles auf den Richtertisch.
Und exakt bekamen die Richter zu lesen, wie man sich in jener Nacht amüsiert hatte. Doch zu spät. Denn laut Gesetz kann in zweiter Instanz nicht mehr nachgeholt werden, was bereits in erster Instanz hätte vorgetragen werden können, jedoch versäumt wurde. Um aber den Rechtsfrieden wiederherzustellen, schlug die 5. Bonner Zivilkammer vor, sich auf einen Vergleich in Höhe von Euro zu einigen. Allerdings musste der Vergleich auf Vorbehalt geschlossen werden, da der beklagte Freier nicht anwesend war.