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Fast drei Jahre später endet das Verfahren still und leise mit der Rücknahme der sofortigen Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung des Verfahrens. Bereits im November lehnte das Landgericht Berlin die Eröffnung des Hauptverfahrens bezüglich aller Angeschuldigten ab.
Auf mehr als Seiten begründete das Landgericht, dass den Betreiber in der Art und Weise der Geschäftsführung strafrechtlich kein Vorwurf zu machen ist. Mit der sofortigen Beschwerde gegen die Nichteröffnung unternahm die Staatsanwaltschaft ihren letzten Versuch, das Gericht von der eigenen Rechtsauffassung zu überzeugen und ihre Anklage zu retten. Nun nahm die Staatsanwaltschaft die Beschwerde zurück und beugt sich der Rechtsauffassung von Verteidigung und Gericht.
Das Verfahren ist somit ohne einen einzigen Verhandlungstag erfolgreich beendet. Die Verantwortlichen betrieben Bordell Compliance bevor es den Begriff überhaupt gab. Sie suchten stets offen und kooperativ die Zusammenarbeit mit allen Behörden, um die Einhaltung gewerbe- und steuerrechtlicher Regelungen zu gewährleisten.
Die jetzt rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts Berlin bestätigen, dass die gewährte Vertragsfreiheit auch und gerade im Verhältnis zwischen Freier und Sexdienstleisterinnen für eine Selbständigkeit spricht.
Darüber hinaus stellt das Landgericht fest, dass auch bei anderer rechtlicher Bewertung des Beschäftigungsverhältnisses den Betreibern kein Vorwurf zu machen wäre. Denn gerade die offene und kooperative Zusammenarbeit spräche für das Fehlen eines vorsätzlichen Vorenthaltens von Arbeitsentgelten, Umsatz- und Lohnsteuer.