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Sexarbeitende haben seitdem gegenüber ihrer Kundschaft das Recht, den vereinbarten Lohn einzufordern und notfalls bei Gericht einzuklagen. Auch Arbeitsverträge und andere Verträge zwischen Sexarbeitenden und Betreibenden können seitdem rechtswirksam abgeschlossen werden. Neben dem Prostitutionsgesetz gilt seit dem 1. Juli das Prostituiertenschutzgesetz ProstSchG. Dadurch wurden bisher nicht vorhandene Regelungen für die Aufnahme und Ausübung des Prostitutionsgewerbes eingeführt. In diesem Merkblatt werden die wesentlichen Regelungen des neuen ProstSchG sowohl für Sexarbeitende als auch für Prostitutionsgewerbetreibende zusammengefasst.
Zuständig ist die Behörde an dem Ort, an dem überwiegend gearbeitet werden soll. Wer Prostitution in mehreren Städten oder Bundesländern ausüben möchte, muss dies bei der Anmeldung angeben. Die Orte werden in die Anmeldebescheinigung eingetragen. Kommt später ein neuer Ort hinzu, muss dieser nachgetragen werden.
Bei der Anmeldung findet ein Informations- und Beratungsgespräch in einem vertraulichen Rahmen statt. Bei diesem Gespräch erhalten Sexarbeitende von der Anmeldebehörde Informationen zu ihren Rechten und Pflichten sowie zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten und zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen. Über die Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt, welche von Sexarbeitenden während der Arbeit stets bei sich geführt werden muss um sie ggf.
Auf dieser wird statt des echten Namens ein frei wählbarer Name, also ein Alias z. Arbeitsname, Pseudonym , eingetragen. Dazu wird ein Termin im Berliner Zentrum für gesundheitliche Beratung vereinbart.
Nach der Beratung wird eine Bescheinigung ausgestellt, welche zur persönlichen Anmeldung bei der Anmeldestelle Probea mitgebracht werden muss. Die Anmeldebehörde darf keine Anmeldebescheinigung erteilen, wenn die oder der Sexarbeitende - jünger als 18 Jahre ist, - jünger als 21 Jahre ist und andere Personen sie oder ihn zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution veranlasst haben, - sich in einer Zwangslage befindet und zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird, - schwanger ist und in den nächsten sechs Wochen entbindet.